EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
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Wir beraten Sie ausführlich zur EEG-Förderung Ihrer PV-Anlage. Unternehmen & Solarstrom: EEG-Förderprogramm für PV-Anlagen bis 1 MW Was im Jahre 2000 aus einigen wenigen Regelungen bestand, ist heute mit über 100 Paragraphen ein wichtiger Bestandteil der deutschen Energiewende und eine Vorbildfunktion für andere Länder - das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG. Immer wenn neue Paragraphen hinzukommen, wird es für Unternehmen und auch für Privathaushalte noch attraktiver, eigene Photovoltaik-Anlagen zu betreiben und so Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren. Wir von Solar Mitte erklären Ihnen alles, was Sie zum Thema Einspeisevergütung, steuerliche Änderungen, Volleinspeisung und Eigenverbrauch! Wenn Sie an der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage interessiert sind, unterstützen unsere Experten Sie gern bei allen rechtlichen und technischen Fragen und übernehmen alle Schritte von der Meldung bis zur vollständigen Montage für Sie, damit auch Sie bald von den Vorzügen eigens produzierten Strom profitieren können! Ziel des EEG: Ausbau der erneuerbaren Energien Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein deutsches Gesetz, das am 1. April 2000 in Kraft trat und seinen Vorgänger, das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) aus dem Jahr 1990 ablöste. Seitdem wurde es mehrfach durch sogenannte EEG-Novellen geändert. Das Ziel des EEG ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland zu fördern und so den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erhöhen. Neue Gesetzesänderungen ab 2023 – Das ist jetzt anders 2023 wird das EEG in großem Rahmen novelliert. Es legt damit den Grundstein dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Durch den stetigen Ausbau erneuerbarer Energien sollen so langfristig die Kosten für die Energieversorgung gesenkt und fossile Brennstoffe geschont werden. Was genau diese Änderungen sind und worauf Unternehmen in Zukunft achten müssen, erfahren Sie hier. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen Die letzte Novelle des EEG umfasst einige Änderungen. Was davon Sie als Unternehmer betrifft, sind folgende Erneuerungen: Wegfall der EEG-Umlage: Die EEG-Umlage ist ein festgelegter Betrag von 3,72 Cent pro Kilowattstunde, den bisher jeder Endverbraucher von Strom zahlen musste. Dieser Betrag, der der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien dient, wird dadurch in Zukunft allerdings nicht wegfallen, sondern aus dem deutschen Energie- und Klimafond finanziert. Durch den Wegfall der Umlage kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei bestehenden PV-Anlagen unter Umständen entfallen. Außerdem vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf damit deutlich. Erhöhung der Einspeisevergütung: Die Vergütung dafür, den eigenen, mittels erneuerbaren Energien produzierten Strom, in das öffentliche Energienetz einzuspeisen, ist mit der Novelle deutlich gestiegen. Abschaffung der 70%-Regel: Bisher galt die Regelung, dass maximal 70 % des eigens produzierten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden durften. Die restlichen 30 % mussten selbst verwertet werden oder verpufften ungenutzt. Mit der Novellierung entfällt diese Regelung für Anlagen bis einschließlich 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden und für ältere Bestandsanlagen bis zu einer Größe von 7 kWp. Wenn sie mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter Gateway) ausgestattet werden, können aber auch größere Bestandsanlagen von der Wirkleistungsbegrenzung befreit werden. Vereinfachung der Steuer: Sowohl die Nutzung des eigens produzierten Stroms als auch die Einnahmen aus dem Verkauf sind ab sofort steuerfrei. Für Unternehmen gilt diese Regelung bis zu einem Grenzbetrag von 100 kWp. Außerdem wurde die Grenze für die Befreiung von Ertrags- und Gewerbesteuer von 10 Kwp auf 30 Kwp gehoben. Vereinfachung des Netzanschlusses: Der Netzanschluss soll künftig über ein Webportal des Netzbetreibers möglich sein, in dem einfach alle nötigen Unterlagen übermittelt werden können. Eine Frist, bis alle Netzbetreiber ein solches Webportal zur Verfügung stellen müssen, ist jedoch noch nicht bekannt. Begünstigung von Mieterstrom: Mieterstrom – also Strom, der in unmittelbarer Nähe des Erzeugers verbraucht und direkt, ohne die Einspeisung in ein öffentliches Netz geleitet wird – ist in Zukunft attraktiver, weil auch hier die Umlagen entfallen. Außerdem ist davon auszugehen, dass in Zukunft mehr Mieterstromprojekte staatlich gefördert werden, da deren Begrenzung mit der Novelle aufgehoben wurde. Keine Degression bei verzögertem PV-Anlagenbau: Die bisher geltende Kürzung der Vergütungssätze bei einem Anlagenbau, der länger dauert als angedacht, wird bis Anfang 2024 ausgesetzt.

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