Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt sich aus §5 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Gefährdung wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft gilt die Inspektionspflicht grundsätzlich für alle Regale, stationäre wie verfahrbare Regale mit unterschiedlicher Ausstattung, Schwerlastregale und Mehrgeschossanlagen. Für alle Regale ist die europäische Norm DIN EN 15635 gültig. In Abständen von max. 12 Monaten ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen.