Die Voraussetzungen für eine Beeidigung beziehungsweise Ermächtigung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Allen Ländern gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen haben. Sie werden zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben unter Eid erklärt, dass sie gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Der Eid kann bei einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde abgelegt werden. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig und muss nur einmal geleistet werden.
Das Honorar für Dolmetschen für Behörden (z. B. Gerichte) ist über das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Die Stundensätze für Dolmetscher liegen bei 75 Euro für simultanes Dolmetschen und 70 Euro für konsekutives (zeitversetztes) Dolmetschen. Anreise- und Wartezeiten werden nach dem Stundensatz abgerechnet.
Stornobedingungen für Dolmetschtermine